HVM-Service GmbH

Ihr starker Partner.

Die HVM-Service GmbH bietet Ihnen ein umfassendes Leistungsspektrum in den Bereichen der erneuerbaren Energien.
Egal ob Solaranlagenbau, Montage und Wartung von Windkraftanlagen und Photovoltaikkraftwerke oder Lieferung von Montagesystemen.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Wir schließen unsere Verträge ausschließlich zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich und schriftlich deren Geltung zugestimmt.


1.1. Vertragspartner ist, sofern nicht ausdrücklich anders benannt, die HVM-SERVICE GmbH in 15370 Fredersdorf/Vogelsdorf, Holbeinstrasse 1.


1.2. Wir sind berechtigt, die Leistungen durch Dritte als Subunternehmer zu erbringen. Wir sind ferner berechtigt, die mit dem Vertragspartner geschlossenen Verträge auf Dritte zu übertragen. Wir werden den Vertragspartner in diesem Fall von der Übertragung des Vertragsverhältnisses in Kenntnis setzen. Die Übertragung wird wirksam, sofern der Vertragspartner nicht binnen eines Monats ab Kenntnis durch uns widerspricht. Der Vertragspartner kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung auf einen Dritten übertragen.


2.1. Unsere Angebote sind nicht bindend, sondern als Aufforderung an den Vertragspartner zu verstehen, uns ein Angebot zu unterbreiten. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Vertragspartners (Angebot) und die Annahme des Auftragnehmers zustande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot durch uns.


2 . 2 . Unsere Preisangaben erfolgen, wenn nicht anders angegeben, in der Währung Euro. Gegenüber Unternehmern erfolgt die Preisangabe grundsätzlich ohne Umsatzsteuer. Diese wird entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen gesondert in Rechnung gestellt.


2.3. Preis-, Termin- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Vertrag.


2.4. Vertreter und Repräsentanten unseres Unternehmens sind nicht bevollmächtigt, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen zu treffen. Diese gelten nur dann als vereinbart, wenn sie schriftlich von den gesetzlichen Vertretern bestätigt werden. Bei einem Versand geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald wir die Lieferung der Transportperson ausgeliefert haben. Der Vertragspartner hat unverzüglich nach dem Eintreffen die äußerliche Beschaffenheit der Lieferung zu untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber der Transportperson zu beanstanden, die Beweise dafür zu sichern sowie uns und den Absender unverzüglich zu unterrichten.


4.1. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise in Euro ab Sitz des Unternehmens (gemäß Incoterms 2010), ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung.


4.2. Die vereinbarten Preise sind mangels anderweitiger Vereinbarung nach Erbringung der Leistung zu zahlen. Der Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung angegebene Konto zu
zahlen. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn wir innerhalb der Frist über den Betrag verfügen können.


4.3. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.


4.4. Zahlungen können nach unserer Wahl auf andere noch offene Forderungen verrechnet werden. Schecks werden allenfalls zahlungshalber angenommen. Diskont- und Einzugsspesen sowie Zinsen sind uns unverzüglich zu vergüten.


4.5. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor, wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, kommt der Vertragspartner mit der Einlösung
fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug oder bestehen sonstige begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Vertragspartners und ist der Vertragspartner trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit zu stellen, so sind wir – auch soweit wir selbst noch nicht geleistet haben – berechtigt, Barzahlung vor einer eventuellen weiteren Lieferung bzw. Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.


4.6. Ein etwaig vereinbarter Skontobetrag ist nur abzugsfähig, wenn die betreffende Zahlung innerhalb der Skontofrist bei uns gutgeschrieben ist und sich der Vertragspartner nicht mit
anderen gegen ihn bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zu uns zum Zeitpunkt der Zahlung in Verzug befindet. Skonto wird nur auf den Nettovergütungsbetrag gewährt, also insbesondere nicht auf Kosten, Fracht und andere Nebenleistungen.


5.1. Wir behalten uns das Eigentum an den Gegenständen und Waren, die wir aufgrund jeglicher vertraglicher Verpflichtung liefern bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Waren nach Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen. Wir sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Machen wir nach Rücktritt vom Vertrag unseren Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Vertragspartner hiermit unwiderruflich, die in unserem Eigentum stehenden Waren, gleich ob sie unbearbeitet oder verarbeitet sind, an uns zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Waren befinden. In der Zurücknahme und der Pfändung der Waren durch uns liegt – unbeschadet der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen – ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücktritt zur Verwertung der Waren befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners abzüglich angemessener Verwertungskosten und einer Vergütung für die Gebrauchsüberlassung anzurechnen.


5 . 2 . Der Vertragspartner ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt überlassenen Waren pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.


5.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Bei
Pfändungen hat der Vertragspartner eine Abschrift des Pfändungsprotokolls beizufügen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.


5.4. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Waren, die wir aufgrund vertraglicher Verpflichtung an ihn geliefert haben, im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Diese Ermächtigung erlischt jedoch bei Eintritt des Zahlungsverzugs des Vertragspartners. Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Waren ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Haben allerdings an dem weiterveräußerten Liefergegenstand neben uns auch andere Vorbehaltslieferanten Miteigentum, tritt der Vertragspartner seine Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in dem Verhältnis an uns ab, in dem der Rechnungsendwert (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Lieferungen zu dem Gesamtrechnungswert der Lieferungen der übrigen Vorbehaltslieferanten steht. Die Abtretung erfolgt zur Sicherung sämtlicher unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Der Vertragspartner wird insofern als Treuhänder für uns tätig. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.


5.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Vertragspartner wird stets für uns als Hersteller oder Lieferanten vorgenommen. Werden die Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Waren (Rechnungsendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren.


5.6. Werden die Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Waren (Rechnungsendbetrag,einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners oder eines Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.


5 . 7 . Waren, die wir aufgrund vertraglicher Verpflichtungen zur Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie liefern, dürfen von unseren
Vertragspartnern nur als Scheinbestandteile im Sinne des § 95 BGB mit Grundstücken verbunden werden. Liegen dem Vertragspartner Anhaltspunkte für die bevorstehende
Verbindung unserer Ware zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks vor, so sind wir rechtzeitig vor der tatsächlichen Verbindung der Sache zu benachrichtigen. Wird unsere Ware als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück des Vertragspartners eingebaut, so tritt uns der Vertragspartner die im Falle einer Veräußerung des Grundstückes entstehenden Forderungen gegen den Erwerber in Höhe des Wertes der verbundenen Sachen ab. Der Vertragspartner tritt uns auch die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Waren als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks gegen einen Dritten erwachsen. Die Abtretungen umfassen insbesondere den Wertersatz für die verbundenen Sachen gemäß § 951 BGB sowie den schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek im Wert der verbundenen Sachen. Der Vertragspartner Käufer hat auf Verlangen des Käufers ihm die zur Geltendmachung von Ansprüchen aus den Abtretungen notwendigen Informationen umgehend auf Anforderung mitzuteilen.


5.8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


6 . 1 . Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft haften wir und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für alle darauf zurückzuführenden Schäden unbeschränkt.


6.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.


6.3. Wenn wir durch leichte Fahrlässigkeit mit unserer Leistung in Verzug geraten sind, wenn unsere Leistung unmöglich geworden ist oder wenn wir eine wesentliche Pflicht verletzt haben, ist die Haftung für darauf zurückzuführende Sach- und Vermögensschäden, auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.


6.4. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen.


7.1. Soweit der Vertragspartner keine zusätzliche Einwilligung zur weiteren Verarbeitung und Nutzung seiner Daten erteilt, werden die Daten des Vertragspartners ausschließlich zum Zwecke der Abwicklung der jeweiligen Bestellung oder Beauftragung sowie deren Abrechnung durch uns gespeichert, verarbeitet und genutzt. Wir sind insbesondere berechtigt, die auf Grund der Geschäftsbeziehungen von dem Vertragspartner erhaltenen Daten einer Kreditauskunftei oder einem Kreditversicherer zum Zwecke der Prüfung der Bonität zu übermitteln.


7.2. Für eine darüber hinausgehende Nutzung der persönlichen Daten des Vertragspartners wird eine separate Einwilligung erbeten.


8. Schutzrechte und Planungsunterlagen

8 . 1 Wir behalten uns an allen Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, welche dem Vertragspartner überlassen worden sind,
sämtliche Eigentums-, Patent-, Geschmacksmuster- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.


8.2. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind.


9. Änderung der Geschäftsbedingungen

9.1. Wir sind berechtigt, unsere Geschäftsbedingungen zu ändern, soweit hierdurch die wesentlichen Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur
Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelungen zur Kündigung.


9.2. Ferner können Anpassungen oder Ergänzungen der Geschäftsbedingungen vorgenommen werden, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser Geschäftsbedingungen hiervon betroffen sind.


9 . 3 . Beabsichtigte Änderungen der Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden schriftlich mitgeteilt. Dem Vertragspartner steht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen ein Sonderkündigungsrecht zu. Kündigt der Vertragspartner innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung nicht schriftlich, werden die Änderungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil. Der Vertragspartner wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen.


10. Höhere Gewalt

10.1. Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt, auch unter Berücksichtigung kaufmännisch sorgfältiger Planung und Vorsorge außerhalb unseres Einflussbereiches liegt (wie z.B.
Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand), die
Verfügbarkeit der auftragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen reduzieren, so dass wir unserer vertraglichen Verpflichtung (unter anteiliger Berücksichtigung anderer interner oder externer Lieferverpflichtungen) nicht erfüllen können, sind wir für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unseren vertraglichen Verpflichtungen entbunden und nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen.


10.2. Dies gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für uns nachhaltig unwirtschaftlich machen oder solche Ereignisse und Umstände bei unseren Vorlieferanten vorliegen.


10.3. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, sind wir und der Vertragspartner jeweils berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


11. Sonstige Bestimmungen

11.1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.


11.2. Abweichende und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.


12. Vertragsstatut und Gerichtsstand

12.1. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).


12.2. Gerichtsstand ist der Registersitz unseres Unternehmens, sofern der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Wir sind berechtigt, den
Vertragspartner auch an seinem Unternehmens- oder am Wohnsitz zu verklagen. Im Falle eines Vertrages mit einem Verbraucher gilt dieser Gerichtsstand auch, falls der Vertragspartner nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Verbrauchers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Ergänzende Verkaufs- und Lieferbedingungen


1. Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ergänzend zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Abwicklung aller unserer Lieferungen von Waren und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen. Sie gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführen. Abweichende Auftragsbestätigungen, Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.


1.2. Unsere Verkaufsbedingungen werden spätestens mit Annahme der Lieferung Vertragsbestandteil. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten unsere Verkaufsbedingungen
auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früheren von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind.


2. Bestellungen und Änderungen

2.1. Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erhalten zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot binnen zwei Wochen nach Eingang durch schriftliche Erklärung oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller anzunehmen. Durch seine Bestellung erklärt sich der Besteller mit den vorliegenden Geschäftsbedingungen einverstanden, und zwar ebenso für künftige Werkvertragsgeschäfte, auch wenn dabei nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.


2.2. Die Zusage einer bestimmten Eigenschaft oder Eignung der kaufvertraglichen Lieferung zu einem bestimmten Verwendungszweck sowie die Übernahme einer Garantie sind nur dann verbindlich, wenn dies schriftlich von uns bestätigt wird.


3. Zahlungsbedingungen

3.1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart oder auf der Rechnung ausgewiesen, haben Zahlungen für gelieferte Waren innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. In den Rechnungen anerbotene Skontoabzüge sind nur insoweit zulässig, als im Übrigen keine bereits fälligen, unbestrittenen Rechnungen offen sind.


3.2. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


3.3. Wir sind berechtigt, von einem Vertrag zurückzutreten, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unsere vertraglichen Ansprüche durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet sind.


4. Fristen , Lieferung und Verzug

4 . 1 . Nur ausdrücklich vereinbarte Liefertermine sind für uns verbindlich. Maßgebend ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.


4.2. Der Besteller kann uns zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Die vorgenannte Frist
verlängert sich auf vier Wochen, wenn es sich um Ware handelt, die nach den Vorgaben des Bestellers gefertigt wird.


4.3. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen
und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so
verlängern sich die Fristen in einem angemessen Umfang; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.


4.4. Die Einhaltung eines Liefertermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Belieferung durch die jeweiligen Vorlieferanten voraus.


4 . 5 . Wird die Ware zum vereinbarten Liefertermin nicht oder nicht rechtzeitig vom Besteller abgenommen, können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch
machen. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises der nicht abgenommenen Ware. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.


4.6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.


4.7. Bei der Lieferung der Ware behalten wir uns fertigungstechnisch bedingte Abweichungen bei Gewichten, Stückzahlen und Abmessungen in angemessenem Umfang vor. Hinsichtlich des Gewichts und der Stückzahl ist insoweit eine Abweichung von höchstens 10 % gestattet.


4.8. Eventuell anfallende Prüfungs- und Abnahmekosten sind vom Besteller zu tragen.


4.9. Beinhaltet eine Warenlieferung Software, erhält der Besteller ein einfaches Nutzungsrecht, um die unveränderte Software in Verbindung mit der Ware zu
nutzen. Eine Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte ist nur in Verbindung mit der Ware zulässig.


5. Warenrücknahmen

5.1. Bei freiwilligen Warenrücknahmen berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 20 % des Rechnungsbetrags. Darüber hinausgehende Abschläge für Wertminderungen freiwillig
zurückgenommener Waren behalten wir uns vor. Dem Besteller steht der Nachweis frei, dass uns durch die Warenrücknahme keine oder eine wesentlich niedrigere Wertminderung als von uns geltend gemacht eingetreten ist. Fallen bei Warenrücknahmen Transportkosten an, sind diese vom Besteller zu tragen.


5.2. Waren, die für den Besteller speziell angefertigt oder beschafft wurden, sind von einer freiwilligen Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen.


6. Mängelrechte

6.1. Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Besteller. Muster,
Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbematerial ergebende Informationen stellen keine Übernahme von Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443
BGB dar. Änderungen und Irrtümer in den vorgenannten Unterlagen bleiben vorbehalten. Abbildungen sind der gelieferten Ware lediglich ähnlich. Der Hinweis auf technische Normen
dient nur der Leistungsbeschreibung und ist ebenfalls nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Änderungen in der Ausführung, Materialwahl- und gestaltung, Profilgestaltung sowie sonstige Änderungen, welche dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns im Rahmen des Zumutbaren – auch ohne Ankündigung – jederzeit vor.


6.2. Wird in Unterlagen von uns, insbesondere in Katalogen, Prospekten und Datenblättern, der Begriff Garantie verwendet, handelt es sich um eine selbstständige Garantie, die in keiner Verbindung zu den gesetzlichen Mängelansprüchen steht.


6 . 3 . Beratungsleistungen sind unentgeltliche Nebenleistungen, zu denen wir nicht verpflichtet sind, es sei denn, es wird ein gesonderter entgeltlicher Zusatzauftrag erteilt.


6.4. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung nach Erhalt unverzüglich auf Transportschäden, Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen. Transportschäden, Mängel, Falsch- oder Minderlieferungen sowie Abweichungen vom Lieferschein bzw. von der Rechnung sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen, schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Sendung als genehmigt. Im Übrigen gilt § 377 HGB.


6.5. Soweit ein Mangel der Lieferung bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Dies gilt nicht im Fall des § 478 Abs. 4 BGB. In diesem Fall kann der Besteller nach seiner Wahl Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung verlangen. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Besteller angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren.


6 . 6 . Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit
ausgeschlossen als es sich um erhöhte Aufwendungen deshalb handelt, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.


6 . 7 . Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Für Mängel einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist vier Jahre ab Ablieferung. Dies gilt nicht bei einer von uns verschuldeten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Pflichtverletzung, bei der Übernahme einer Garantie oder des Beschaffungsrisikos und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Vorliegen von § 479 Abs. 1 BGB. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.


6 . 8 . Das Recht des Bestellers, neben dem Rücktritt oder neben der Leistung in der gesetzlichen Weise Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern, wird im
Übrigen nach Maßgabe unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.


7. Sonstige Bestimmungen

7.1. Soweit wir für Aufträge des Bestellers Werkzeuge herstellen oder herstellen lassen und dem Besteller die hierfür anfallenden Kosten anteilig in Rechnung stellen, werden diese einschließlich des Zubehörs nicht an den Besteller übereignet und hat der Besteller auch keinen Anspruch auf Herausgabe derselben. Die Werkzeuge werden dem Besteller insbesondere nicht geliefert.


7.2. Die Rechte des Bestellers aus dem Liefervertrag sind, mit Ausnahme von Geldforderungen, nicht übertragbar.


8. Erfüllungsort

Für unsere Lieferungen gilt der sich aus unserer Auftragsbestätigung und dem dort verwendeten Incoterm (gemäß Incoterms 2010) ergebende Erfüllungsort. Erfüllungsort ist insoweit mit dem in dem jeweiligen Incoterm (gemäß Incoterms 2010) definierten Lieferort gleichzusetzen. Ist in der Auftragsbestätigung kein Erfüllungsort angeben, ist der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Lieferbeziehung unser Geschäftssitz. Ergänzende Werkvertragsbedingungen


1. Geltungsbereich

1 . 1 . Die nachfolgenden Werkvertragsbedingungen gelten ergänzend zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Abwicklung aller unserer Werkverträge und die damit im
Zusammenhang stehenden Leistungen soweit mit dem Besteller keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen ist. Sie gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführen. Abweichende Auftragsbestätigungen, Vereinbarungen oder
Geschäftsbedingungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.


2. Bestellungen und Änderungen

2.1. Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Werkleistung erhalten zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot binnen zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Durch seine Bestellung erklärt sich der Besteller mit den vorliegenden Geschäftsbedingungen einverstanden, und zwar ebenso für künftige Werkvertragsgeschäfte, auch wenn dabei nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.


2.2. Die Zusage einer bestimmten Eigenschaft oder Eignung der werkvertraglichen Lieferung/Leistung zu einem bestimmten Verwendungszweck sowie die Übernahme einer Garantie sind nur dann verbindlich, wenn dies schriftlich von uns bestätigt wird.


3. Zahlungsbedingungen

Mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung sind auf die vereinbarte Vergütung 30% bei Auftragserteilung, weitere 50% bei Materiallieferung, weitere 15% bei Fertigstellung der Montage und verbleibende 5% bei schlüsselfertiger Übergabe und Anschluss an das öffentliche Stromnetz zur Zahlung fällig.


4. Ausführung, Abnahme, Gefahrübergang

4.1. Erfolgt die Herstellung bzw. Lieferung nach den vom Besteller angegebenen Maßen, so sind Änderungen nur möglich, soweit dieses nach dem Fertigungsstand ohne zusätzliche Kosten möglich ist. Der Besteller ist verpflichtet, selbst zu prüfen, ob das bestellte Werk im Hinblick auf die Konstruktion und Ausführung den jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere des Nachbarrechts und des öffentlichen Baurechts genügen.


4.2. Soweit keine ausdrückliche Ausführungsfrist von uns zugesagt wurde, kann die vereinbarte Werkleistung frühestens 8 Wochen nach Vertragsabschluss verlangt werden. Eine etwa vereinbarte Ausführungsfrist beginnt nicht vor dem Eingang aller für die Durchführung des Werkvertrages erforderlichen, durch den Besteller beizubringenden Unterlagen und
Informationen.


4.3. Wurde dem Besteller eine bestimmte Lieferfrist von uns fest zugesagt, so gilt diese als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die vereinbarten Lieferungen und Leistungen erbracht wurden.


4.4. Eine Abnahme erfolgt nur, wenn dies schriftlich vereinbar ist. Ist eine Abnahme vereinbart, zeigt uns der Besteller schriftlich die Abnahmebereitschaft an. Die Abnahme ist sodann innerhalb einer Frist von zwei Wochen durchzuführen. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit der Anzeige der Fertigstellung des Werks als erfolgt. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten
Mangels vorbehalten hat. Die Abnahme darf nicht wegen solcher Mängel verweigert werden, welche die Gebrauchstauglichkeit des Werks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Die Abnahme gilt auch als erfolgt, sobald der Besteller das Werk in Benutzung genommen hat.


5. Gewährleistung, Garantie

5.1. Soweit nicht einzelvertraglich abweichend vereinbart, liefern und leisten wir – soweit vorhanden – gemäß unserer regulären Liefer- und Leistungsbeschreibungen, ansonsten in
durchschnittlicher Güte.


5 . 2 . Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen kann der Besteller dann auch nicht aus anderen Darstellungen der
auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen in unseren öffentlichen Äußerungen oder in unserer Werbung oder in der Werbung eines Vorlieferanten oder des Herstellers herleiten, es sei denn, wir haben diese weitergehende Beschaffenheit ausdrücklich in individueller Vereinbarung bestätigt. Garantien bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.


5 . 3 . Der Besteller unterliegt hinsichtlich der auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen Untersuchungs- und Rügepflichten analog § 377 HGB. Rügen haben schriftlich zu
erfolgen. Unabhängig davon sind Gewährleistungsansprüche des Bestellers ausgeschlossen, wenn der Besteller offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Abnahme auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen bis zur Absendung der Rüge, schriftlich rügt. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung bzw. die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.


5.4. Erweist sich unsere Montageleistung als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels auf unsere Kosten verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel unter
Berücksichtigung des Interesses des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.


5.5. Wir leisten vorbehaltlich der Einhaltung der vorbezeichneten Untersuchungs- und Rügepflichten durch den Besteller, für Mängel der vertraglichen Lieferungen und Leistungen
zunächst Gewähr durch Nacherfüllung, dabei, nach unserer Wahl, durch Beseitigung des Mangels oder neuerliche, wenigstens dreimalige Lieferung oder Leistung. Besteht der
beanstandete Mangel darin, dass die von uns gelieferten und montierten Module zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie die im Vertrag ausgewiesene Leistung nicht erbringen, sind wir vorbehaltlich ausreichender Montageflächen berechtigt, zusätzliche Module zu montieren, bis die vertraglich vereinbarte Gesamtleistung erreicht wird.


5 . 6 . Nach erfolglosem Ablauf einer von dem Besteller gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung, innerhalb derer uns eine der Art des Mangels, seiner Komplexität und den
sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, ist der Besteller nach seiner Wahl, berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen oder den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz seiner dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.


5.7. Das Recht des Bestellers, neben dem Rücktritt oder neben der Leistung in der gesetzlichen Weise Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern, wird im Übrigen nach Maßgabe unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.


6. Sonstige Bestimmungen

6.1. Soweit wir für Aufträge des Bestellers Werkzeuge herstellen oder herstellen lassen und dem Besteller die hierfür anfallenden Kosten anteilig in Rechnung stellen, werden diese einschließlich des Zubehörs nicht an den Besteller übereignet und hat der Besteller auch keinen Anspruch auf Herausgabe derselben. Die Werkzeuge werden dem Besteller insbesondere nicht geliefert.


6.2. Die Rechte des Bestellers aus dem Werkvertrag sind, mit Ausnahme von Geldforderungen, nicht übertragbar.
Stand: Juli2014